Rauchmelderpflicht in Sachsen

Mit Änderung der Sächsische Bauordnung (SächsBO) werden Eigentümer bestehender Nutzungseinheiten
verpflichtet, diese bis zum 31.Dezember 2023 mit Rauchmeldern auszustatten.

Sächsische Bauordnung § 47

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen,
sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn,
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen
nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Verantwortlich
- für den Einbau:der Bauherr
- für die Betriebsbereitschaft:der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
 

News / Informationen

Information zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI)

Die unterjährige Verbrauchsinformation ist eine Übersicht über den Verbrauch von Heizung und Warmwasser im letzten Monat, einen Vergleich zum Vormonat und zum entsprechenden Monat des Vorjahres. Rechtliche Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021.

CO2 Kostenteilung

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Mit Änderung der Sächsische Bauordnung (SächsBO) werden Eigentümer bestehender Nutzungseinheiten verpflichtet, diese bis zum 31.Dezember 2023 mit Rauchmeldern auszustatten.

Fernablesung wird Pflicht

Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist

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