CO2 Kostenteilung

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern im Mai 2022 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben es im Herbst 2022 verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung der CO2-Kosten.

Bei Gebäuden mit rechtlichen Beschränkungen, z.B Denkmalschutz oder kommunale Satzungen die den Anschluss an ein Wärmenetz vorschreiben (Anschluss- und Benutzungszwang), wird der Anteil halbiert oder entfällt ganz.

 

News / Informationen

Information zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI)

Die unterjährige Verbrauchsinformation ist eine Übersicht über den Verbrauch von Heizung und Warmwasser im letzten Monat, einen Vergleich zum Vormonat und zum entsprechenden Monat des Vorjahres. Rechtliche Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021.

CO2 Kostenteilung

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Mit Änderung der Sächsische Bauordnung (SächsBO) werden Eigentümer bestehender Nutzungseinheiten verpflichtet, diese bis zum 31.Dezember 2023 mit Rauchmeldern auszustatten.

Fernablesung wird Pflicht

Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist

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