Information zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI)

Die unterjährige Verbrauchsinformation ist eine Übersicht über den Verbrauch
von Heizung und Warmwasser im letzten Monat, einen Vergleich zum Vormonat
und zum entsprechenden Monat des Vorjahres.
Rechtliche Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021.

Ihr Verbrauch ist die Summe der einzelnen Erfassungsgeräte Ihrer Nutzeinheit im
entsprechendem Monat, bei Heizkostenverteilern die Multiplikation der Anzeigewerte
mit dem dazugehörigem Bewertungsfaktor.

Gemäß § 6a Abs. 2 HKVO müssen diese Werte in Kilowattstunden mitgeteilt werden.
Deshalb erfolgt im zweiten Schritt die Darstellung in kWh, bezogen auf den
Brennstoffverbrauch aus der letzten Abrechnung.

Der Durchschnittsnutzer ist Vergleichsnutzer aus unserem Einzugsgebiet und wird
anhand der verschiedenen Brennstoffe unterschieden.
Im Gegensatz zur Abrechnung ist dieser nicht klimabereinigt.
In der unterjährigen Verbrauchsinformation wird dieser für den Heizungsverbrauch anhand
der Gradtagszahltabelle und für den Warmwasserverbrauch anhand der Kalendertage
auf den entsprechenden Monat umgerechnet.

Ihr Vergleich ergibt sich aus dem Verbrauch in kWh geteilt durch die Wohn- oder Nutzfläche,
welche wir aus den Unterlagen zur Heizkostenabrechnung entnehmen.

Die Zustellung der monatlichen Verbrauchsinformation kann per E-Mail, per SMS oder
per Post erfolgen.
Sie können die monatlichen Verbrauchsinformation im Webportal einsehen oder in der
App UVI Plus, welche für Android und IOS im jeweiligen Store zum Download angeboten wird.
 

News / Informationen

Information zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI)

Die unterjährige Verbrauchsinformation ist eine Übersicht über den Verbrauch von Heizung und Warmwasser im letzten Monat, einen Vergleich zum Vormonat und zum entsprechenden Monat des Vorjahres. Rechtliche Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021.

CO2 Kostenteilung

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Mit Änderung der Sächsische Bauordnung (SächsBO) werden Eigentümer bestehender Nutzungseinheiten verpflichtet, diese bis zum 31.Dezember 2023 mit Rauchmeldern auszustatten.

Fernablesung wird Pflicht

Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist

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